Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) berücksichtigen die Verkehrsgebräuche im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren aller Art, eingeschlossen sind Wertgegenstände, Kunst und Antiquitäten, Ausstellungsgegenstände, Sammlungen und artverwandte Gegenstände (nachfolgend: Beförderungsgegenstände). Alle Leistungen der Firma MASA Transport Solutions – Marko Sargic (nachfolgend: MASA Transport Solutions oder auch Transporteur) werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB erbracht, auch wenn sie Kaufleuten erteilt werden. Diese AGB gelten auch für zukünftige Vertragsschlüsse fort, einer nochmaligen Einbeziehung bedarf es nicht.

Auf die in diesen AGB aufgeführten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen wird hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeit der individuellen Vereinbarung und ggf. Versicherung höherer Haftung.


§ 1 GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese AGB gelten für alle von MASA Transport Solutions entgegengenommenen Aufträgen im Zusammenhang mit der Beförderung und Behandlung der Beförderungsgegenstände. Hierzu zählen insbesondere das Auf- und Abbauen sonstiger Objekte, das Verpacken, Verladen, Verstauen, Befördern, Entladen, Auspacken und die Lagerung von Objekten, über die Erhebung von Nachnahmen, über Zollbehandlungen, über Kurierdienstleistungen oder die Vermittlung und das Besorgen von Transport- und Sachversicherungen.

1.2. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGBs zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung.

1.3. MASA Transport Solutions erklärt sich ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung nicht zum Transport oder zur Erbringung anderer Leistungen an Gütern bereit, von denen Gefahren für andere Güter, Personen oder die Umwelt ausgehen können. Dies gilt insbesondere auch für Gefahrgüter im Sinne des Gefahrgutgesetzes. Werden derartige Güter an MASA Transport Solutions übergeben, so haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für entstehende Schäden.

1.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese AGB mit seinen Vertragspartnern z.B. dem Empfänger oder Eigentümer der Beförderungsgegenstände im Verhältnis zu MASA Transport Solutions zu vereinbaren und gegebenenfalls seinen Transportversicherer hierüber zu informieren.

1.5. Anderslautende vertragliche Bestimmungen, insbesondere die AÖSp und etwaige AGB, Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners, gelten nicht bzw. sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

1.6. Die AGB gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer im Folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind.


§ 2 BEDINGUNGEN / VORAUSSETZUNGEN

2.1. Die Erteilung des Auftrages kann schriftlich, dies kann formlos per E-Mail oder indem Sie einfach das Offert-Firmenmäßig gezeichnet an uns senden oder mündlich am Telefon. Um Ihnen einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten garantieren zu können, gehen wir davon aus, dass die Transportwege frei zugänglich, statisch geeignet und ausreichend dimensioniert sind. Vorhandene Aufzüge dürfen von uns unter Berücksichtigung von – vom Hersteller vorgegebenen Einschränkungen – genutzt und für den An-/Abtransport verwendet werden.

2.2. Vereinbarungsgemäße Durchführung des Auftrages setzt voraus, dass nicht extreme Witterungsbedingungen oder nicht vorhersehbare Baustellen bzw. behördliche Sperrung der Zu-/Abfahrtswege (Überschwemmung, Schneefall, Glatteis, etc.) eine Leistungserbringung erschweren bzw. unmöglich machen.


§ 3 NORMALARBEITSZEIT

3.1. Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr. Überstundenzuschläge werden gesondert abgerechnet und bei Stundenvereinbarungen gilt der vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten gegengezeichnete Arbeitsschein als Grundlage. Minimale Verrechnung: 2 Stunden (ausgenommen schriftliche Sondervereinbarungen). Wegzeit: Für An- und Abfahrt innerhalb von Wien wird einmalig mit einer Stunde verrechnet. Sonstige Wegzeiten gem. Vereinbarung.


§ 4 VERTRAGSCHLIESSENDE PARTEIEN
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!)

4.1. Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem MASA Transport Solutions und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für MASA Transport Solutions vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

4.2. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit MASA Transport Solutions zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit MASA Transport Solutions vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden MASA Transport Solutions daher nicht.


§ 5 PFLICHTEN DES TRANSPORTEURS

5.1. MASA Transport Solutions führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.

 

§ 6 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

6.1. Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls haftet er gegenüber MASA Transport Solutions für jeden daraus entstandenen Schaden und zwar unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers.


§ 7 INFORSMTIONSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS, HAFTUNG FÜR UNRICHTIGE ODER UNTERLASSENE ANGABEN

7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet MASA Transport Solutions bei Auftragserteilung schriftlich genauestens und vollständig über Adressen, Anzahl, Art und Inhalt, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert der Beförderungsgegenstände sowie die örtlichen Verhältnisse am Belegenheitsort und am Bestimmungsort zu informieren. Insbesondere ist MASA Transport Solutions darüber zu informieren, ob Wertgegenstände zu transportieren sind. Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bekannt zu geben. Außerdem hat der Auftraggeber MASA Transport Solutions unbedingt darüber zu informieren, wenn verderbliche Güter Teil der Sendung sind.

7.2. Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, außer die Unrichtigkeit war offenkundig und bei Auftragserteilung bekannt.

7.3. Die Informationen über das Transportgut sind direkt MASA Transport Solutions und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundenen Kosten und Schäden.

7.4. Verletzt der Auftraggeber seine Informationspflicht, ist die Haftung des Transporteurs auf vorsätzliches Handeln eingeschränkt. Dies muss im Verhältnis zu Konsumenten im Einzelfall konkret vereinbart werden.

7.5. MASA Transport Solutions ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wertgegenständen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen MASA Transport Solutions zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes. Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.

7.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, MASA Transport Solutions Anweisungen für Not- oder Überfälle bzw. sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zur Verfügung zu stellen, um sofortiges Handeln im Bedarfsfall zu gewährleisten.


§ 8 PRÜFUNG DES INHALTES DER SENDUNG, FESTSTELLUNG VON ANZAHL UND GEWICHT

8.1. MASA Transport Solutions ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen.

8.2. Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist MASA Transport Solutions zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.

8.3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann MASA Transport Solutions nach seiner Wahl allenfalls auch den Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis zu Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes MASA Transport Solutions nicht zu.

8.4. Der Auftraggeber haftet MASA Transport Solutions für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.

§ 9 BEFÖRDERUNGSPAPIERE
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

9.1. Der Auftraggeber ist, sofern er Unternehmer ist, verpflichtet, MASA Transport Solutions alle Begleitpapiere zu übergeben, die MASA Transport Solutions zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt.

9.2. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht von MASA Transport Solutions besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MASA Transport Solutions alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.


§ 10 BELADUNG UND ENTLADUNG DER GÜTER
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

10.1. Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder Personal des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, sind diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders tätig. Wird jedoch mit MASA Transports Solutions spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass MASA Transport Solutions für die Verladung bzw. Entladung verantwortlich sein soll, so haftet MASA Transport Solutions für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes Entgelt berechnen.

10.2. Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden MASA Transport Solutions nicht.

10.3. Ist der Vertragspartner Konsument ist der Transportunternehmer immer zur Entladung verpflichtet.


§ 11 ÜBERLADUNG

11.1. Führt MASA Transport Solutions die Beladung durch, ist von deren Mitarbeitern bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der Beladung, kann MASA Transport Solutions die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen.

11.2. Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit Konsumenten, gilt bei Feststellung einer Überladung einer nicht von MASA Transport Solutions verladenen Sendung, dass MASA Transport Solutions vom Auftraggeber die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des Auftraggebers verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann MASA Transport Solutions das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers abladen. Der abgeladene Teil wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann MASA Transport Solutions das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einlagern und nach seiner Wahl allenfalls nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen.

11.3. Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes - für die gesamte Fracht. MASA Transport Solutions kann dem Auftraggeber zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber MASA Transport Solutions für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden.


§ 12 LADE- UND ABLIEFERFRIST, LIEFERFRISTEN

12.1. Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern - immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit MASA Transport Solutions unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus.

12.2. Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (wobei Absender und Empfänger dem Auftraggeber zuzurechnen sind), verzögert, so hat der Auftraggeber den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den MASA Transport Solutions aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (z.B. Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu ersetzen.

12.3. Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung von MASA Transport Solutions geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung von MASA Transport Solutions stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar und lösen die im zweiten Absatz dieses Paragraphen vereinbarten Rechtsfolgen aus

12.4. Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht MASA Transport Solutions für die Rückbeförderung gegenüber seinem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe der vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung gemäß § 11 Abs. 1 dieser AGB.


§ 13 LADEMITTEL

13.1. MASA Transport Solutions haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. MASA Transport Solutions ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihm hierfür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind.


§ 14 ABLIEFERUNG, PRÜFUNGSPFLICHT & REKLAMATION

14.1. Falls keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, darf die Ablieferung der Beförderungsgegenstände mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder zum Haushalt des Empfängers gehörende oder in den Räumen und vertraglich vereinbarten Empfangsräumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen. Mit diesem Zeitpunkt endet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist spätestens die Haftung von MASA Transport Solutions. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit MASA Transport Solutions (§ 4 Abs. 2 dieser AGB) nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein Ablieferungshindernis ein und MASA Transport Solutions ist zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl. § 16 CMR).

14.2. Ist bei Ablieferung am Bestimmungsort ein Schaden an Beförderungsgegenständen äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angabe der konkreten Art der Beschädigung bzw. des Verlusts in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich, spätestens jedoch 7 Kalendertage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchssteller.

14.3. MASA Transport Solutions kann die Beförderung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Auftraggeber in Sammelladungen bewirken, falls ihm das Gegenteil nicht ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist.


§ 15 HAFTUNG

15.1. MASA Transport Solutions haftet für Güterschäden (Verlust und Beschädigung des Beförderungsgegenstands), reine Vermögensschäden (solche, die nicht mit einem Güterschaden oder einem sonstigen Sachschaden zusammenhängen) sofern MASA Transport Solutions oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für das Transportgut erstreckt sich von der Zeit der Übernahme in das Gewahrsam bis zur Ablieferung der Sendung am Zielort.

15.2. Bei Beförderungen mittels KFZ auf der Straße, per Flugzeug, per Eisenbahn, per Binnenschiff oder per Seeschiff wird nach den für diese Verkehrsmitteln geltenden Vorschriften gehaftet, sofern und soweit zwingend Anwendung finden.

15.3. Bei Auslandsaufträgen ist MASA Transport Solutions beim Einsatz von Dienstleistern zur Vereinbarung von deren üblichen Geschäftsbedingungen befugt. Wenn und soweit ein Schaden durch einen ausländischen Dienstleister verursacht wird, bestimmt sich die Haftung nach den mit diesen ausländischen Unternehmen vereinbarten vertraglichen oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine weitergehende Haftung für MASA Transport Solutions besteht nur, falls und soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht.


§ 16 HAFTUNG DES TRANSPORTEURS AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHES DER CMR

16.1. MASA Transport Solutions haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das seiner Mitarbeiter/Subfrächter). Gegenüber Unternehmern - nicht aber gegenüber Konsumenten - sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

16.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen der CMR unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung innerhalb von 5 Tagen ab dem Tag, an dem Transport vereinbarungsgemäß beginnen sollte oder begonnen wurde bei MASA Transport Solutions (nicht gegenüber seinen Mitarbeitern vgl. § 2 AGB) schriftlich nachweislich zu rügen.

16.3. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt, dass die Beschränkung der Haftung für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten mit dem Auftraggeber gesondert und im Einzelfall vereinbart werden muss.

16.4. Für Sachschäden, die ausschließlich auf folgende Umstände zurückzuführen sind
•    die auf die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes
•    auf den Umstand, dass die Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber/ Empfänger durchgeführt wurde oder der Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser AGB oder sonst gesetzlicher Bestimmungen dafür verantwortlich ist

haftet MASA Transport Solutions – auch einem Konsumenten gegenüber - jedenfalls nicht, da diese Umstände nicht der Kontrolle des Transporteurs unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere Umstände zurückzuführen, haftet MASA Transport Solutions anteilig. Des Weiteren ist aus diesem Grund die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotographischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausgeschlossen. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw. für Vorsatz bleibt davon unberührt.


§ 17 HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE

17.1. MASA Transport Solutions ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, falls und soweit der Schaden durch Weisung des Auftraggebers bzw. Verfügungsberechtigten verursacht wurde.

17.2. MASA Transport Solutions ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, falls und soweit der Schaden durch Umstände verursacht wurde, die MASA Transport Solutions mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnte, dazu zählen z.B. Naturkatastrophen, Kriege, Streiks, aber auch Brände oder Unfälle. Alle weiteren Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden, Verdienstentgang, Gewinneinbußen, Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen – sind ausgeschlossen.

17.3. Für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung von Beförderungsgegenständen durch Kriegshandlungen (im erklärten und nichterklärten Zustand), durch Bürgerkriege, Terrorismus, Unruhen, Aufruhr oder Militäraufstände, Kernreaktorunfällen sowie aufgrund von höherer Gewalt und bei Katastrophen haftet MASA Transport Solutions nicht.

17.4. MASA Transport Solutions haftet nicht für Beschädigungen an der Sendung, sollte diese auf Mängel an der Verpackung zurückzuführen sein.

§ 18 HAFTUNGSUMFANG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

18.1. Soweit zwingende Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften, die bei der Beförderung per Kraftfahrzeug auf der Straße, per Flugzeug, per Eisenbahn, per Binnenschiff oder per Seeschiff zwingend gelten sowie völkerrechtliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen, haftet MASA Transport Solutions – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt:

18.1.1. Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht des beschädigten oder in Verlust geratenen Beförderungsgutes.

18.1.2. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat MASA Transport Solutions ohne weiteren Schadensersatz eine Entschädigung für den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu leisten.

18.1.3. Für andere reine Vermögensschäden, die nicht aus der Überschreitung einer Lieferfrist resultieren, ist die Haftung begrenzt auf das vertraglich vereinbarte Entgelt. Bei Nachnahmen ist die Haftung begrenzt auf den Nachnahmebetrag.

18.1.4. In jedem Fall ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen materiellen Wert des vom Schaden betroffenen Beförderungsgegenstands. Bei Teilverlust oder Beschädigung wird das Gewicht des entwerteten Teils der Sendung zugrunde gelegt.

18.2. Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt die Eindeckung einer Transportversicherung schriftlich vereinbaren. MASA Transport Solutions besorgt die Versicherung der Beförderungsgegenstände, z.B. eine Transport- oder Lagerversicherung nur aufgrund eines schriftlichen Auftrags unter Angabe der gewünschten Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren. MASA Transport Solutions wird Art und Umfang der Versicherung im Zweifel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden und die Versicherung zu marktüblichen Konditionen gegen besondere Vergütung und Ersatz der Auslagen abschließen.

18.3. Die oben genannten Haftungsregelungen gelten für jeden Anspruch gegen MASA Transport Solutions, der Gegenstand des an MASA Transport Solutions erteilten Auftrages ist, gleich auf welchem Rechtsgrund der Anspruch beruht. Auf diese Bestimmungen können sich auch die Bediensteten der MASA Transport Solutions sowie diejenigen Personen berufen, für die MASA Transport Solutions haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt.

18.4. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse finden keine Anwendung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Sie finden weiterhin keine Anwendung falls und soweit ein Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden von MASA Transport Solutions oder von Erfüllungsgehilfen und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurde; der Nachweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens obliegt dem Anspruchsteller.

18.5. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die MASA Transport Solutions oder der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, so z.B. bei höherer Gewalt dazu zählen z.B. Naturkatastrophen, Kriege, Streiks, aber auch Brände oder Unfälle. Auch ist die Haftung ausgeschlossen für Folgeschäden bei Lieferfristüberschreitungen, welche durch höhere Gewalt entstanden sind.

18.6. Art. 25 des Montrealer Übereinkommens bleibt unberührt, insbesondere gelten die vorgenannten Bestimmungen nicht als Vereinbarung anderer Haftungshöchstbeträge.

18.7. Des Weiteren gelten subsidiär zu diesen Bedingungen die jeweiligen Bestimmungen im Bereich der Verkehrsträger. Diese sind im Lufttransport: das Warschauer Abkommen, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen einschlägig ist; für Transport auf der Straße gilt als Grundlage das CMR.

§ 19 UNTERBRECHUNG DER TRANSPORTE

19.1. Im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, Streik, terroristischen Anschlägen, Unruhen, Aufruhr oder Militäraufständen sowie unverschuldeten und unabwendbaren Ereignis (z.B. Verkehrsunfällen), bei Schadensereignissen in Folge höherer Gewalt oder bei Unwettern und Katastrophen (z.B. Kernreaktorunfällen) ist MASA Transport Solutions berechtigt, die Transporte, soweit deren Ausführung behindert wird und/oder unmöglich wird, zu unterbrechen oder zweckentsprechend umzudisponieren.

19.2. Im Falle der Unterbrechung ist MASA Transport Solutions verpflichtet, das Entgelt für etwaig ersparte Löhne für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

§ 20 VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG / STORNIERUNG DES BEFÖRDERUNGSAUFTRAGES

20.1. Die Vertragspartner sind zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt der Eintritt solcher Umstände, die es dem kündigenden Vertragspartner unzumutbar machen, am Vertragsverhältnis festzuhalten.

20.2. Ein wichtiger Grund ist nach dem Willen der Parteien insbesondere gegeben, wenn der Versicherungsschutz der MASA Transport Solutions erlischt, die Parteien wesentliche Vertragspflichten verletzt haben, eine der Vertragsparteien gegen bestehende gesetzliche Vorschriften verstößt, eine der Vertragsparteien Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und dadurch oder aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, den bisherigen Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten, Zwangsvollstreckungen in das Vermögen einer Partei erfolgen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten erschweren oder unmöglich machen könnten oder über das Vermögen einer der Parteien ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde.

20.3. Wird aus einem der genannten Gründe oder aus einem sonstigen nicht ausdrücklich aufgeführten wichtigen Grund das Vertragsverhältnis von einem Vertragspartner vorzeitig beendet, so haftet der andere Vertragspartner für den dadurch entstehenden Schaden. In diesem Fall ist derjenige Teilbetrag des vereinbarten Entgelts zu bezahlen, der dem Fortschritt der Beförderung oder dem Wert der Vorbereitungshandlungen entspricht. Auslagen der MASA Transport Solutions sind in jedem Fall zu erstatten.

20.4. Der Auftraggeber stellt MASA Transport Solutions von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers geltend gemacht werden.

§ 21 ZAHLUNG DER FRACHT, FREISTELLUNG, PFANDRECHT, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT DES TRANSPORTEURS, VERJÄHRUNG

21.1. Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 4% p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen. Zahlungsverzug tritt spätestens 14 Kalendertage nach dem Zugang der Rechnung ein; einer Mahnung bedarf es zum Verzugseintritt nicht.

21.2. Bei Auslandstransporten ist die Fracht vor der Leistungserbringung zu begleichen.

21.3. Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder Havariebeiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an MASA Transport Solutions insbesondere als Verfügungsberechtigte oder als Besitzer fremder Beförderungsgegenstände gestellt werden, hat der Auftraggeber der MASA Transport Solutions auf Verlangen sofort zu befreien.

21.4. MASA Transport Solutions hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche aus den diesen AGB unterliegenden Verträgen ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in der Verfügungsgewalt der MASA Transport Solutions befindlichen Beförderungsgegenständen und sonstigen Werten. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann MASA Transport Solutions nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in ihrem Besitz befindlichen Beförderungsgegenständen und Werten so viel, wie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen. Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. Der formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der Auftraggeber trotz durchgeführter Nachforschungen nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann MASA Transport Solutions die übliche Verkaufsprovision vom Bruttoerlös berechnen. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden.

21.5. Alle Ansprüche gegen MASA Transport Solutions, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren, sofern nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen, innerhalb eines Jahres. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach gleichstehendem Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit Kenntnis des Berechtigten vom Schaden, spätestens jedoch mit der Ablieferung der Beförderungsgegenstände. Sind die Beförderungsgegenstände nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf desjenigen Tages, an dem sie vereinbarungsgemäß hätten abgeliefert werden müssen.

21.6. Wenn der Auftraggeber Konsument ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

21.7. Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon unberührt. Allenfalls weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte von MASA Transport Solutions werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

21.8. Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort. Der Empfänger oder Absender hat das Gut, das sich in seinen Händen befindet dem Transporteur umgehend herauszugeben. Verfügungen über das Gut sind, soweit nicht mit dem Transporteur etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, unzulässig.


§ 22 GESONDERTE TRANSPORTE FÜR VALOREN
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

22.1. Definition Valoren: Als Valoren gelten folgende Güter: Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Edelmetalle, Uhren, Münzen aber kein Bargeld und andere Zahlungsmittel, Prepaid-Karten sowie Gutscheine.

22.2. MASA Transport Solutions wird nach schriftlicher Beauftragung des Auftraggebers eine gesonderte Transportversicherung (Valoren, Edelmetalle jeder Art, Ronden sowie Schmuck) bei einem Versicherungsunternehmen nach Wahl von MASA Transport Solutions eindecken. Dies erfolgt ausdrücklich nur gegen gesonderten Auftrag.

22.3. MASA Transport Solutions hat keinen Einfluss auf die Abwicklung der Schadensbearbeitung oder auf die Höhe und den Zeitpunkt der Wiedergutmachung.

22.4. Der Auftragsgeber ist berechtigt seine eigene Transportversicherung zu verwenden. Allerdings muss dies MASA Transport Solutions schriftlich bekannt gegeben werden. Der Auftraggeber muss einen Regressverzicht, mit Ausnahme Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, unterzeichnen. MASA Transport Solutions haftet nicht für Verlust oder Beschädigung bei Verwendung der Valorenversicherung (Valoren, Edelmetalle jeder Art, Ronden sowie Schmuck) des Auftraggebers.

22.5. MASA Transport Solutions haftet nicht, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die MASA Transport Solutions auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen MASA Transport Solutions nicht abwenden konnte.

22.6. Verluste sowie Beschädigungen müssen innerhalb von drei Werktagen schriftlich an MASA Transport Solutions bekanntgegeben werden, andernfalls haftet MASA Transport Solutions nicht für etwaige Schäden oder Verluste.


§ 23 HAFTUNG FÜR VALORENTRANSPORTE
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

23.1. Die Haftung für das Transportgut erstreckt sich von der Zeit der Übernahme in das Gewahrsam bis zur Ablieferung der Sendung. Bei Beschädigung und Verlust liegt die Höchstgrenze der Haftung bei 8,33 SZR je Kilogramm vom Rohgewicht der Sendung (höchstens €100.000,‐ je Schadenfall und €250.000,- je Fahrzeug, sofern die Beförderung als Direkttransport erfolgt), bei Lieferfristüberschreitung bis zur Höhe der Frachtkosten. Bei Valoren‐Paket‐Versand (als Nicht-Direkttransport) liegt die Haftungshöchstgrenze bei €2.500,‐ je Paket. Bei Teilverlust oder -Beschädigung wird das Gewicht des entwerteten Teils der Sendung zugrunde gelegt. Haftung für Schäden an Sendungen sowie Schäden in Folge von Lieferfristüberschreitungen durch höhere Gewalt oder nicht schuldhaft zu vertretenden Umständen oder Widrigkeiten sind ausgeschlossen. Alle weiteren Schadensersatzansprüche – auch für Folgeschäden, Verdienstentgang, Gewinneinbußen, Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen – sind ausgeschlossen. MASA Transport Solutions haftet nicht für Beschädigungen an der Sendung, sollte diese auf Mängel an der Verpackung zurückzuführen sein. Des Weiteren gelten subsidiär zu diesen Bedingungen die jeweiligen Bestimmungen im Bereich der Verkehrsträger. Diese sind im Lufttransport: das Warschauer Abkommen, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen einschlägig ist; für Transport auf der Straße gilt als Grundlage das CMR.

§ 24 VERPACKUNG UND WERTANGABEN BEI VALORENTRANSPORTEN
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

24.1. Die Verpackung muss neutral sein und darf nicht als Valorentransport gekennzeichnet werden. Die Güter sind haltbar und beanspruchungsgerecht zu verpacken. Die Verpackung von Valorensendungen muss zudem manipulationssicher (Safe-Bags oder Kartons mit speziellem Sicherheitsklebeband) gestaltet sein. Die Verpackung darf keinen Hinweis auf die Branche oder den Inhalt enthalten. Branchenangaben sind sowohl bei den Absender- als auch bei den Empfängerangaben zu vermeiden. MASA Transport Solutions behält sich das Recht vor, gekennzeichnete Pakete sowie unverpackte Ware nicht anzunehmen und den Auftrag abzulehnen.

24.2. Sollte die Ware unzureichend verpackt sein oder erkennbar sein oder werden, dass es sich um einen Valorentransport handelt, ganz gleich ob durch Verschulden des Auftraggebers oder Umstände die MASA Transport Solutions oder von ihm beauftragte Dritte nicht zu vertreten haben, behält sich MASA Transport Solutions das Recht vor dem Auftraggeber eine Manipulationspauschale in Höhe des tatsächlichen Aufwandes zuzüglich der gesetzlichen USt. zu verrechnen.

24.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber MASA Transport Solutions wahrheitsgemäße Wertangaben bekannt zu machen. MASA Transport Solutions haftet nicht, wenn die Wertangabe vom Auftrag nicht mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmt.

24.4. MASA Transport Solutions behält sich das Recht vor Pakete nicht umzupacken bzw. ist berechtigt ein Umverpacken zu verweigern, weil der Wert einer Sendung Höchstversicherungssummen oder Haftungsgrenzen übersteigt, ganz gleich ob MASA Transport Solutions die Sendung schon so vom Auftraggeber übergeben bekommen hat oder sich der Wert der Sendung während der Leistungserbringung durch MASA Transport Solutions verändert hat.

§ 25 PAKET-OVERNIGHT-SERVICE

25.1. MASA Transport Solutions behält sich das Recht vor, Wertsendungen bis zu einem Wert von € 10.000,- pro Paket mit einem Paket-Overnight-Service zu versenden.

25.2. Aus Sicherheitsgründen behält sich MASA Transport Solutions das Recht vor keine Unternehmensnamen zu nennen.


§ 26 HÖCHSTVERSICHERUNGSSUMMEN

26.1. MASA Transport Solutions ist berechtigt Valoren-Direkttransporte durchzuführen, diese jedoch dürfen einen Wert von €100.000,- je Paket, höchstens aber €250.000 je verkehrsübliches Transportmittel nicht überschreiten.

26.2. Bei Transporten mit dem Paket-Overnight-Service darf der Wert je Paket bei maximal €2500,- liegen, höchstens €250.000,- je Fahrzeug.

§ 27 AUFRECHNUNGSVERBOT

27.1. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen von MASA Transport Solutions ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind MASA Transport Solutions ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.

 

§ 28 VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLEN

28.1. MASA Transport Solutions nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§ 29 GERICHTSSTAND

29.1. Gerichtsstand im Falle von Unternehmergeschäften, ist der Sitz der MASA Transport Solutions Erfüllungsort und dasjenige Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der MASA Transport Solutions befindet, ausschließlich für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zuständig.

§ 30 DATENSCHUTZ

30.1. MASA Transport Solutions ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern,  zu verarbeiten und auch an eventuell eingesetzte Subfrächter weiterzugeben, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem von MASA Transport Solutions durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder von MASA Transport Solutions für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist MASA Transport Solutions ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

§ 31 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

31.1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller und MASA Transport Solutions gilt das Recht der Republik Österreich.

31.2. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform; auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.

31.3. Anderslautende Bestimmungen – soweit sie nicht in diesen AGB ausdrücklich niedergelegt sind – gelten nicht. Diese gilt insbesondere für die AÖSp sowie etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

31.4. Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche Bestimmung zu ersetzen.

Stand: 04.05.2023

 

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